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Parken in verkehrsberuhigten Zonen / schmale Straßen

Erstelldatum26.11.2024

Die Verwaltung weist erneut darauf hin, dass in Gebieten, die als verkehrsberuhigte Zonen ausgeschildert sind, ...

Parken in verkehrsberuhigten Zonen / schmale Straßen

Die Verwaltung weist erneut darauf hin, dass in Gebieten, die als verkehrsberuhigte Zonen ausgeschildert sind, also in erster Linie im Wohngebiet Spähäcker, im Bereich der Schloß- und der Bergstraße, aber auch in den Krautgärten, nur auf den extra hierfür ausgewiesenen Flächen geparkt werden darf.

Diesbezügliche Beschwerden erreichen die Verwaltung derzeit aus dem Wohngebiet Spähäcker und aus der Bergstraße.

Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb von gekennzeichneten Parkflächen ist in diesen verkehrsberuhigten Gebieten nicht gestattet. Lediglich zum Be- und Entladen bzw. zum Ein- und Aussteigen darf außerhalb gekennzeichneter Flächen gehalten werden.

Alle Halter von PKWs, die über private Stellplätze oder Garagen verfügen, werden gebeten, ihr Fahrzeug/ihre Fahrzeuge ausschließlich dort zu parken.

Auch und insbesondere aus brandschutzrechtlichen Gründen wird die Bevölkerung gebeten, diesem Aufruf Folge zu leisten.

Vor allem in den engen Gassen des Altortbereiches, aber auch im Wohngebiet Spähäcker und in den Krautgärten sollten Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr im Ernstfall nicht durch falsch parkende Kraftfahrzeuge beeinträchtigt werden.

Im Einzelfall können auch andere Versorgungsfahrzeuge, wie Heizöl- oder Pellet- Lastwagen durch falsch parkende Autos behindert sein.

Falschparkern droht im Falle einer Anzeige ein Bußgeld von bis zu 55,- €.

Außerdem wird nochmals darauf hingewiesen, dass in den verkehrsberuhigten Zonen Schrittgeschwindigkeit gilt.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Straßenverkehrs-Ordnung das Halten an engen Straßenstellen unzulässig ist. Eng ist eine Straßenstelle, wenn durch stehende oder parkende Fahrzeuge eine Durchfahrt von Fahrzeugen größtmöglicher Breite (2,55 m) zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von mind. 0,25 m rechts und links nicht mehr gewährleistet werden kann. Gemäß der o.g. Vorschrift ist daher eine Restfahrbahnbreite von mind. 3,05 m ständig zu gewährleisten.

Eine solche enge Straße liegt z.B. in der Talstraße vor. Die Talstraße weist bei Hausnummer 1 eine Breite von ca. 4,62 m, bei Hausnummer 9 von ca. 4,80 m, und bei Hausnummer 17 ebenfalls von ca. 4,80 m aus. Je nachdem welches Auto dort parkt, ist eine Restfahrbahnbreite von 3,05 Metern nicht mehr gegeben und das Fahrzeug „steht“ automatisch im Halteverbot. Eine entsprechende Kennzeichnung durch Verkehrszeichen, welche lediglich die gesetzliche Regelung vorgeben ist nicht zulässig.

Um Beachtung wird gebeten.

 

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