Wahlen: Neidenstein

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Bundestagswahl 2025

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zur Bundestagswahl am 23.02.2025 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 27 Abs. 1 Bundeswahlordnung). Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage www.neidenstein.de an. Beim Aufruf des Links unter

Aktuelles

werden Sie weitergeleitet zu dem Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post (Deutsche Post oder Austräger) zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.
 

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung Neidenstein, Frau Triller und Frau Streib, Tel.: Telefonnummer: 07263 9135 19, E-Mail

Erteilung von Gruppenauskünften aus dem Melderegister

Widerspruchsrecht gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach 
§ 50 Absatz 1 des BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Den Wahlberechtigten ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich beim Meldeamt der Gemeinde Neidenstein, Schloßstr. 9 (Rathaus), 74933 Neidenstein eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit. Hinsichtlich der vorgezogenen Bundestagswahl, deren Wahltag nun durch den Bundespräsidenten auf den 23.02.2025 bestimmt wurde, gilt für die Geltendmachung des o.g. Widerspruchsrechts eine Frist von einer Woche ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Demnach kann jeder Wahlberechtigte einen entsprechenden Widerspruch nur bis zum 17.01.2025 bei der Gemeindebehörde (siehe oben) einlegen. Wir bitten um Beachtung. Das Meldeamt erreichen Sie telefonisch unter der Nummer Telefonnummer: 07263 / 9135-19 (Zentrale Telefonnummer: 9135-0).

Eintragung in das Wählverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche

Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen für die Teilnahme an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Für die richtige Antragstellung sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden, wobei Fall 2 nur dann Anwendung findet, wenn Fall 1 nicht zutrifft.

Fall 1:

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
  • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz).

Dann nutzen Sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) [PDF]. Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag nach Anlage 2 Bundeswahlordnung können Sie postalisch, per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.

Fall 2:

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
  • Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz).

Dann nutzen Sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen [PDF]. Der Antrag muss ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind; wenn ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im heutigen Bundesgebiet in Betracht, bei mehreren die des letzten Fortzuges) bis Fristende eingegangen sein; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post an die zuständige Gemeindebehörde zu versenden.

Fristende für die Antragstellung (gilt für beide Fälle):
Sollte die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 stattfinden, würde die Frist für die Antragsstellung gemäß des Entwurfs der Rechtsverordnung vom Bundesminiserium des Innern und für Heimat voraussichtlich am 2. Februar 2025 enden. 

Neben den zuvor genannten Informationen finden Sie zahlreiche Hinweise für Deutsche im Ausland auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.

 

Europawahl 2024

Hier können Sie das Wahlergebnis der Europawahl vom 09.06.2024 für die Gemeinde Neidenstein einsehen:
Wahlergebnis (PDF)

Kreistagswahl 2024

Hier können Sie das Wahlergebnis der Kreistagswahl vom 09.06.2024 für die Gemeinde Neidenstein einsehen:
Wahlergebnis (PDF)

Gemeinderatswahl 2024

Hier können Sie das Wahlergebnis der Gemeinderatswahl vom 09.06.2024 für die Gemeinde Neidenstein einsehen:
Wahlergebnis (PDF)

Bundestagswahl 2021

Hier können Sie das Wahlergebnis der Bundestagswahl vom 26.09.2021 für die Gemeinde Neidenstein einsehen:
Wahlergebnis (PDF-Dokument, 654,53 KB, 29.09.2021)

Landtagswahl 2021

Hier können Sie das Wahlergebnis der Landtagswahl vom 14.03.2021 für die Gemeinde Neidenstein einsehen:
Wahlergebnis (PDF-Dokument, 959,25 KB, 19.03.2021)

Bürgermeisterwahl 2021

Hier können Sie das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl vom 31.01.2021 einsehen:
Wahlergebnis (PDF-Dokument, 222,15 KB, 19.03.2021)

Wahlen im Überblick

Bürgermeisterwahl: Der Bürgermeister wird alle acht Jahre gewählt, die nächste Wahl findet 2029 statt.

Kommunalwahlen: Der Gemeinderat wird alle fünf Jahre gewählt, die nächsten Wahlen finden 2029 statt.

Landtag: Die Landtagsabgeordneten werden alle fünf Jahre gewählt, die nächsten Wahlen finden 2026 statt.

Bundestagswahl: Der Bundestag wird alle vier Jahre gewählt, die nächste Wahl findet 2025 statt.

Kreistagswahl: Der Kreistag wird alle fünf Jahre gewählt, die nächste Wahl findet 2029 statt.

 

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