wichtige Informationen & Erreichbarkeit
Erreichbarkeit von Behörden
Gemeindeverwaltung Neidenstein
Sprechzeiten:
Mo, Di, Do, & Fr, 8 – 12 Uhr
Mi, 15 – 18 Uhr
Das Betreten des Rathauses ist nur erlaubt, wenn Sie frei von Covid-19-Symptomen sind. Der Mindestabstand von 1,50 m ist einzuhalten und eine FFP2 Maske oder eine vergleichbare Maske (KN95 oder N95) müssen getragen werden. Des Weiteren dürfen wir alle Besucher bitten, den Desinfektionsmittelständer am Eingang des Rathauses bei dessen Betreten zu benutzen.
Wegen der Enge der Flure und des Treppenhauses im Rathaus sollte der Zutritt weitestgehend reguliert werden, d.h. wir bitten Sie weiterhin Ihren Besuch im Rathaus vorher telefonisch abzustimmen Tel. der Zentrale Telefonnummer: 07263 9135 0 oder unter der Telefonnummer des jeweiligen Mitarbeiters.
Es ist selbstverständlich auch weiterhin möglich uns per E-Mailpost(@)neidenstein.de zu erreichen.
Für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkungsbereitschaft im Voraus herzlichen Dank.
Gesundheitsamt Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 13. Juni 2022
Gesundheitsamt: Corona-Hotline ab Montag, 20. Juni, mit neuen Erreichbarkeitszeiten
Das Gesundheitsamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, das auch für den Stadtkreis Heidelberg zuständig ist, passt die Zeiten für die sogenannte Corona-Hotline der gesunkenen Nachfrage an. Ab Montag, 20. Juni, ist das seit über zwei Jahren eingerichtete Infotelefon unter der Nummer Telefonnummer: 06221 522-1881 montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr erreichbar. Der digitale Sprachassistent CovBot (Corona-Virus-Hotline-Assistent) steht weiterhin rund um die Uhr zur Verfügung. Mithilfe des Chat-Roboters können viele allgemeine Fragen zu Corona und Impfen geklärt werden.
Weitere Infos zum Thema gibt es auch auf der Homepage des Landratsamtes unter www.rhein-neckar-kreis.de/coronavirus
Landesgesundheitsamt
Die Info-Hotline des Landesgesundheitsamts erreichen Sie unter Telefonnummer: 0711 904-39555, Mo-So von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Informationen online
Aktuelle Informationen und Hinweise erhalten sie auch auf den Internetseiten:
- Baden-Württemberg
- Rhein-Neckar-Kreis
- Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
- Robert Koch Institut
Corona-Zahlen mit Inzidenzen für alle Kreise
Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 14. April 2022
Ab Dienstag, 19. April 2022: Corona-Dashboard des Rhein-Neckar-Kreises wird deaktiviert
Ab Dienstag, 19. April 2022 wird das Corona-Dashboard des Rhein-Neckar-Kreises deaktiviert. Damit passt sich auch der Rhein-Neckar-Kreis den umliegenden Stadt- und Landkreisen an, die bereits seit einiger Zeit täglich keine Zahlen mehr melden. Darauf weist die Pressestelle der Kreisbehörde aktuell hin. Bereits in den zurückliegenden Wochen gab es aufgrund technischer Probleme im Zusammenhang mit der internen Datenbank des Gesundheitsamtes des Rhein-Neckar-Kreises Übertragungsfehler zum Dashboard. Daher stimmten die Zahlen auf dem Dashboard nicht mit den Meldungen des Landesgesundheitsamtes (LGA) bzw. Robert-Koch-Instituts (RKI) überein. Einen Meldeverzug der Zahlen aus dem Stadtkreis Heidelberg und Rhein-Neckar-Kreis in Richtung LGA oder RKI gab es jedoch nicht.
„Die Corona-Zahlen sind im Stadt- und Landkreis zwar nach wie vor auf einem hohen Niveau, die 7-Tage-Inzidenz und die Fallzahlen sind jedoch nicht mehr die entscheidenden Faktoren zur Beurteilung der Corona-Lage. Vielmehr ist die Hospitalisierungsrate, das heißt die Zahl der Menschen, die wegen ihrer Infektion in einer Klinik behandelt werden müssen als Gradmesser des Infektionsgeschehens zu betrachten“, erläutert die zuständige Gesundheitsdezernentin Doreen Kuss. Daher habe sich die Kreisverwaltung dazu entschlossen, das Dashboard offline zu nehmen.
Künftig können alle Interessierten die aktuellen Corona-Zahlen dem Lagebericht des LGA mit Inzidenzen für alle Kreise entnehmen. Er ist zu finden unter https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19 oder unter www.rhein-neckar-kreis.de.
Änderung der CoronaVO zum 02. Mai 2022
Mit Beschluss vom 26.04.2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert (1. Änderung der 12. CoronaVO). Die Verkündung erfolgte am 29.04.2022. Neben der Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 30. Mai 2022 (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 1 CoronaVO) ist lediglich eine weitere Änderung aufgrund eines Hinweises aus dem BMG vorgesehen:
In § 3 Absatz 1 Nummer 2 CoronaVO wurde die Maskenpflicht in Zahnarztpraxen gestrichen, da der Wortlaut der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1a IfSG zwar die Anordnung einer Maskenpflicht in Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG zulasse, allerdings nicht in Zahnarztpraxen.
12. CoronaVO – Neuerlass zum 3. April 2022, Update 03.04.2022
Mit Beschluss vom 01.April 2022 hat die Landesregierung die 12. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) notverkündet. Die Überarbeitung orientiert sich an der Ermächtigungsgrundlage aus §§ 28a Absatz 7 IfSG, nachdem von den Voraussetzungen des § 28a Abs. 8 IfSG (sog. Hotspot-Regelung) nach dem aktuellen Stand derzeit kein Gebrauch gemacht werden soll.
In der Corona-Verordnung des Landes (Gültigkeitsraum vom 03.04. bis 01.05.2022) sind folgende Maßnahmen im Einzelnen vorgesehen:
- Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (vgl. § 2 CoronaVO)
- Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske): im ÖPNV und in Arzt- und Zahnarztpraxen (vgl. § 3 CoronaVO)
- Zutrittsregelung für Einsatzkräfte (vgl. § 4 CoronaVo)
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG (vgl. § 5 CoronaVO) zur Regelung von:
- Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Rettungsdiensten
- Testpflichten
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten
- in Schulen und Kitas
- in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen, Spätaussiedlern
- in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten in „Hotspots“ (vgl. § 6 CoronaVO)
Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen Schutzmaßnahmen: Die jeweiligen Stadt- und Landkreise werden ermächtigt, Maßnahmen aus der Hotsportregel durch Verordnung anzuordnen, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis besteht. (vgl. § 7 CoronaVO)
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen zu Absonderungspflichten und zur Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. §§ 8, 9 CoronaVO)
- Parallelzuständigkeit von Polizeivollzugsdienst und Ordnungsbehörden für Kontrollen (vgl. § 10 CoronaVO)
- Ermächtigung zum Erlass von Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen durch die zuständigen Infektionsschutzbehörden aus wichtigem Grund
- Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 12 CoronaVO)
Schule:
Schulbetrieb ab dem 4. April 2022 und schulische Abschlussprüfungen
Das Kultusministerium informiert wie folgt:
- Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen gibt es keine Maskenpflicht mehr.
- Testpflicht gilt bis zu den Osterferien unverändert fort. Schülerinnen und Schüler sind weiterhin zweimal pro Woche und die Beschäftigten an jedem Präsenztag zu testen. Weiterhin von der Testpflicht ausgenommen sind quarantänebefreite Personen, denen zwei freiwillige Tests pro Woche angeboten werden.
- Hygienevorgaben, Lüften und Abstand: Es wird empfohlen, die bisherigen Hygieneregeln und die Vorgaben zum regelmäßigen Lüften weiterhin konsequent zu beachten. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
- Die bisherigen besonderen Hygienevorgaben für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sind nicht mehr verpflichtend.
- Bei einem Infektionsfall in einer Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr.
- Sowohl die fünftägige „Kohortenpflicht“ als auch die Kontaktbeschränkungen im Sport- und Musikunterricht entfallen.
- Das Zutritts- und Teilnahmeverbot ist künftig auf Personen begrenzt, die der Testpflicht nicht nachkommen oder die absonderungspflichtig sind.
- Schülerinnen und Schüler, die durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie oder eine mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf rechnen müssen, können auch weiterhin auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden. Bereits bewilligte Befreiungen von der Präsenzpflicht bleiben gültig und müssen nicht widerrufen werden.
- Die Corona-Verordnung sieht ab dem 3. April 2022 bei Veranstaltungen keine Einschränkungen mehr vor. Dementsprechend ist bei Schulveranstaltungen nur noch zu beachten, dass in der Schule bzw. auf dem Schulgelände ein Zutrittsverbot für nicht quarantänebefreite Personen gilt, die keinen negativen Testnachweis vorlegen.
- Die Möglichkeit, flexibel auf Fernunterricht und Hybridunterricht umzustellen, wenn der Präsenzunterricht aus schulorganisatorischen Gründen nicht sichergestellt werden kann, kann nicht mehr in der Corona-Verordnung Schule geregelt werden. Dennoch bittet das Kultusministerium bei hohen Personalausfällen bis zu den Osterferien wie bisher und nach Zustimmung der Schulaufsicht so zu verfahren und sowie ggf. eine Notbetreuung für die betroffenen Schülerinnen und Schüler einzurichten.
- Voraussichtlich können die Abschlussprüfungen nach Ostern ohne die räumliche Trennung von immunisierten bzw. getesteten und ungetesteten Schülerinnen und Schülern stattfinden.